Kein Auskommen mit dem Einkommen. Also muss ein Nebenjob her. Aber geht das immer so einfach?
Bevor man einen Nebenjob aufnimmt, sollte sich ein Arbeitnehmer einmal seinen Arbeitsvertrag genau ansehen. Es ist nicht selten, dass dort ausdrückliche Regelungen zur Nebentätigkeit und zu einem Wettbewerbsverbot enthalten sind. Aber auch wenn keine vertraglichen Regelungen bestehen, ist einem Arbeitnehmer während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit untersagt (BAG, Urteil vom 24.03.2010 - 10 AZR 66/09). Ein Wettbewerbsverbot kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben, entweder direkt (z.B. § 60 Abs. 1 HGB, § 241 Abs. 2 BGB) oder indirekt als Bestandteil der dem Arbeitsvertrag innewohnenden Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Das BAG hat in der genannten Entscheidung vom 24.03.2010 die Grundsätze über die Konkurrenz und das Wettbewerbsverbot zwar auch auf die Zulässigkeitsprüfung für eine Nebentätigkeit erstreckt, jedoch gewisse Erleichterungen eingezogen. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen und zu prüfen, ob "nach der Art der Haupt- und Nebentätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt. Es spricht viel dafür, dass die Reichweite eines Wettbewerbsverbotes auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden muss und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden". Im entschiedenen Fall hatte eine Briefsortiererin der Post für ein anderes Unternehmen, das Briefe und Zeitungen zustellt, Zeitungen ausgetragen. Das war ihr von der Post untersagt worden. Bei der Post war sie für 15 Wochenstunden eingestellt, bei dem zweiten Arbeitgeber war sie für ca. 6 Wochenstunden tätig. Das BAG sah, dass die Arbeitnehmerin zusätzlich zu dem Einkommen aus der Teilzeittätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Einnahmen aus dem Nebenjob angewiesen war. Und das Zeitungsaustragen wurde als bloße Hilfstätigkeit mit untergeordneter wirtschaftlicher Unterstützung des zweiten Arbeitgebers angesehen. Bei der Post erworbene spezifische Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen als Briefsortiererin könnten von der Arbeitnehmerin nicht beim Zeitungsaustragen eingesetzt werden. Die Tätigkeitsbereiche überschnitten sich nicht. Kundenkontakt hatte die Arbeitnehmerin ebenfalls nicht. Hier war also eine Nebentätigkeit zulässig. Die Hinweise des BAG zeigen aber, dass in jedem Einzelfall untersucht werden muss, ob durch die Nebentätigkeit eine nennenswerte Förderung des zweiten Arbeitgebers vorliegt, insbesondere wenn er im selben Markt tätig ist. (Copyright ago)