Hat das Fahrzeug bei Übergabe nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer kann dann Mängelansprüche geltend machen. In zwei Entscheidungen vom 13. März 2013 befasste sich der 8. Senat des Bundesgerichtshofs damit, wie bestimmte Formulierungen in einem Kaufvertrag und mündliche Angaben des Verkäufers zu bewerten sind.
Im ersten Fall (VIII ZR 172/12, PM-Nr. 40/2013) ging es um einen Oldtimerkauf und die Formulierung unter der Rubrik "Ausstattungen" "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original". Der verkaufte Oldtimer hatte zwar vor Abschluss des Kaufvertrages und vor Übergabe die sog. Oldtimerzulassung mit einer nach § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO (alte Fassung) die Hauptuntersuchung ersetzenden Begutachtung erhalten. Der Käufer stellte aber später fest, dass das Fahrzeug erhebliche Durchrostungen hatte, die nicht fachmännisch repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Formulierung aus dem Kaufvertrag "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung sei. Die Vorinstanz hatte die Formulierung nicht als Beschaffenheitsvereinbarung angesehen, sondern daraus nur die Verpflichtung abgeleitet, die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen. Nach Ansicht des BGH hätten die Parteien durch die Formulierung vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinde, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Das Interesse des Käufers gehe dahin, dass diese Bescheinigung zu Recht erteilt wurde. Aufgrund der massiven Durchrostungen war der Wagen hier aber nicht fahrbereit und hätte die TÜV-Bescheinigung nicht erhalten dürfen. Deshalb lag ein Sachmangel vor, für den der Verkäufer haftet.
Im zweiten Fall (VIII ZR 186/12, PM-Nr. 41/2013) ging es um einen Wohnmobilkauf zwischen Verbrauchern. Das verkaufte Wohnmobil hatte die gelbe Umweltplakette. Bei der Ummeldung erhielt es diese Plakette aber nicht, denn der Motor erfüllte keine Euronorm, war also nicht schadstoffarm und konnte auch nicht umgerüstet werden. In einer Umweltzone durfte das Fahrzeug deshalb nicht benutzt werden. Im Kaufvertrag hatten die Parteien die Klausel aufgenommen: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie". Bei den mündlichen Verhandlungen hatte der Verkäufer erklärt, das Fahrzeug habe die gelbe Plakette schon gehabt, als er es erworben hatte, und er deshalb nicht wisse, warum es diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Daraus schließt der BGH, dass der Verkäufer gerade keine Zusage gemacht habe, sondern den Käufer nur darauf hingewiesen habe, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten hatte. Ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten. Die Situation hier entspricht nicht der, dass ein Verkäufer zusagt, vor der Übergabe die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, also "TÜV neu" vereinbart ist. Bezieht sich der Verkäufer bei den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle im Sinne von "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief", so bringe er damit zum Ausdruck, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele und dann liege keine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Der Käufer konnte hier also keine Mängelansprüche durchsetzen.
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